Im Mai hat der Bundestag ein Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision verabschiedet. Nun muss es noch durch verschiedene Gremien und voraussichtlich ab Dezember diesen Jahres werden die neuen Regeln wirksam.
Doch was heißt neu? Für unser Bundesland NRW ändert sich nicht allzu viel. Hier ist es schon seit langem üblich, dass die Bezahlung der Maklerleistung zwischen Verkäufer und Käufer jeweils zur Hälfte übernommen wird. In der Regel zahlt jede Seite drei Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer soll künftig bundesweit gelten.
Was war vorher geschehen? Die hohe Nachfrage nach Häusern und Eigentumswohnungen auf der einen Seite und das geringe Angebot von Objekten auf der anderen Seite hatten dazu geführt, dass verkaufswillige Eigentümer von Maklern stark umworben wurden. Das ging sogar so weit, dass einige Makler damit warben, für den Verkäufer kostenfrei zu arbeiten. Auch die großen Kettenanbieter versuchten auf diese Weise mit aggressiver Werbung Kunden zu fischen. Aber: Natürlich will der Makler für seine Arbeit bezahlt werden. (Und welche Arbeit dahinter steht, erläutere ich Ihnen ja regelmäßig in meinen Beiträgen. Deshalb will ich an dieser Stelle nicht ins Detail gehen.)
Die Folge war, dass die Kosten auf den Käufer abgewälzt wurden. Dieser hatte kaum eine Wahl. Wollte er das Objekt wirklich haben, musste er zahlen. Sonst wäre eben ein anderer Interessent zum Zuge gekommen. Die neue Regelung garantiert, dass der Makler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Gewährt der Makler in Zukunft dem Verkäufer einen Nachlass, muss er diesen dem Käufer in gleicher Höhe gewähren. Es gilt somit der neue Grundsatz: Beide Parteien zahlen im Erfolgsfall das Gleiche. Oder noch präziser: Der Käufer darf nicht mehr zahlen, als der Verkäufer.
Die Regelung der Maklerprovision war bisher übrigens von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zehn der 16 Bundesländer hatten bereits die Regelung der Teilung der Provision. In fünf Bundesländern jedoch (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen) zahlte ausschließlich der Käufer. In Niedersachsen war es „mal so – mal so“.
Die neue Regelung gilt übrigens nur für private Verbraucher und nicht im gewerblichen Bereich. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Verkauf von 1-2 Familienhäusern und Eigentumswohnungen. Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass der Maklervertrag mit dem Käufer nicht mehr nur mündlich sondern in Textform abgeschlossen werden soll. Als Käufer werden Sie von mir zukünftig eine kurze Mail erhalten in der die Höhe der Provision und die Widerrufsbelehrung enthalten sind, die Sie als Interessent bestätigen müssen.
Fazit: Für mich ist es schwer zu verstehen, dass ein Eigentümer eine durchaus umfangreiche Leistung in Anspruch nimmt, aber einen Dritten dafür bezahlen lassen möchte. Das habe ich immer abgelehnt. Mein Selbstverständnis als Zuhause-Vermittlerin ist das der „fairen Vermittlerin“ zwischen beiden Parteien. Insofern begrüße ich diese neue Regelung. Und noch einmal der Hinweis: Ich werde nur bezahlt, wenn ich erfolgreich bin und das Objekt verkaufe! Alle Kosten der Vermarktung trage ich selbst mit vollem finanziellen Risiko.
16 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?
Ach ja – noch ein Wort zur Senkung der Mehrwertsteuer. Welcher Zeitpunkt ist entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Zahlung der Maklerprovision? Kurz gesagt ist das Datum der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags ausschlaggebend für den Steuersatz. Denn damit gilt die Maklerleistung als erbracht. Liegt der Notartermin zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 gilt der ermäßigte Steuersatz von 16 Prozent. (Es kommt NICHT darauf an, wann der Maklerauftrag abgeschlossen wurde oder wann die Rechnung erstellt oder bezahlt wurde.)