Sie haben Ihr Haus verkauft und fragen sich: Was darf ich abbauen und mitnehmen? Ebenso fragt sich der Käufer, was er eigentlich alles mit gekauft hat …
Sind Sie aus Ihrem bisherigen Domizil „herausgewachsen“ und planen einen Umzug? Vom eigenen Haus in ein kleineres Haus; oder in ein größeres Haus, weil das dritte Kind unterwegs ist, ein Arbeitszimmer fehlt oder Sie eine Hundezucht aufbauen wollen? All das kommt vor. Und immer stellt sich die Frage: Was vom alten Haus darf ich abbauen und mitnehmen?
Ebenso fragt sich der Käufer, was er eigentlich alles mit gekauft hat. Spätestens dann, wenn der Verkäufer den Gartenzaun abbaut oder die riesige Sonnen-Markise über der Terrasse plötzlich fehlt, die der Verkäufer bei der Besichtigung des Hauses noch voller Stolz vorgeführt hat. Wir haben es auch erlebt, dass die dicken Steine rund um den Gartenteich fehlten, die vorher noch die Teichfolie festhielten. In einem anderen Fall zeugten nur noch zwei tiefe Löcher im Vorgarten von den Rosensträuchern, die einst dort standen.
Sowohl Verkäufer, als auch Käufer sind manchmal unsicher, welche Gegenstände mit dem notariellen Kaufvertrag über das Haus eigentlich „mitverkauft“ sind. Im notariellen Kaufvertrag steht meist eine Formulierung wie „mitverkauft sind wesentliche Bestandteile und Zubehör“.
Diese Formulierungen sind für Nicht-Juristen nicht immer nachvollziehbar.
Welche Gegenstände sind also betroffen? Als Faustregel gilt: Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind alle mit Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Das ist selbstverständlich das Gebäude selbst, aber auch alle beweglichen Sachen, die mit dem Gebäude fest verbundenen sind. Also zum Beispiel die Heizungsanlage, die Badezimmerausstattung, Bodenbeläge, Carport. Aber auch die Einbauküche und Einbaumöbel sowie fest in das Gebäude eingebaute oder dem Gebäude angepasste Jalousien und Markisen. Selbst die Sauna im Keller. Und natürlich die Pflanzen im Garten.
Unter „Zubehör“ fallen juristisch gesehen beispielsweise die in das Gebäude eingebaute Funk-Alarmanlage oder die locker befestigte Parabolantenne.
In unserem Makler-Alltag kam es einmal vor, dass die Übergabe eines Hauses zu platzen drohte, weil die Eigentümer Handtuchhalter und Spiegel im Badezimmer in gutem Glauben abgebaut hatten, weil der Käufer gesagt hatte, „es solle alles raus“. Dieses fest verschraubte Mobiliar ist jedoch genauso Bestandteil des Hauses wie beispielsweise eine funktionsfähige Beleuchtung im Keller.
Wenn Sie also Ihr Haus verkaufen und die Einbauküche und Sauna mitnehmen wollen – sagen Sie das dem Käufer ausdrücklich! Und wenn Sie als Käufer unsicher sind, ob der Einbauschrank im Haus bleibt oder nicht, sprechen Sie es an. Und auch hier gilt: „Wer schreibt, der bleibt.“
Mein Tipp: Erstellen Sie gemeinsam eine Liste der Gegenstände und Einbauten, die im Verkauf des Hauses enthalten sind und übergeben Sie diese dem Notar. Er kann im Zweifel beurteilen, ob die Absprache im Kaufvertrag mit beurkundet werden muss.
Wenn Sie mehr zum Thema Hausverkauf wissen möchten, stehen mein Mann und ich gern zur Verfügung.