Widerrufsbelehrung seit Juni 2014 Pflicht

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z.B. aus dem Online-Handel. Seit Juni 2014 sind Makler verpflichtet, Ihre Kunden ausdrücklich über Ihr Widerrufsrecht zu belehren. Ein Honorar für Maklerleistung wird nach wie vor erst im Erfolgsfall fällig. 

Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBI Teil 1 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Denn auch, wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Information, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde. Das war auch in der Vergangenheit bereits der Fall.

Sie gehen keine weitere Verpflichtung ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt und Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen werden wie bisher nicht abgerechnet. Soll der Makler jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen für Sie tätig werden, also zum Beispiel ein Exposé zusenden oder eine zeitnahe Besichtigung durchführen, müssen Sie dies ausdrücklich bestätigen.

Mehr Infos auf dem Merkblatt des IVD zum neuen Verbraucherrecht.